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10. Die außerordentliche befristete Kündigung des Mietverhältnisses

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Neben der ordentlichen befristeten Kündigung und der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gibt es vereinzelt noch die außerordentliche befristete Kündigung nach §§ 540 I 2 (RN 227), 544, 555e (RN 220), 563 IV, 563a II, 564 S. 2 (RN 189).

So kann nach § 544 jeder Mietvertrag spätestens nach 30 Jahren unabdingbar mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden[535], es sei denn, man habe ihn auf Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen.

Der Kündigungsschutz des Wohnungsmieters durch die §§ 573, 573a gilt nach § 573d I auch hier, ausgenommen ist nur die Kündigung gegenüber den Erben des Mieters.

§ 575a liefert ein paar besondere Regeln für die außerordentliche befristete Kündigung, die nicht zum Nachteil des Wohnungsmieters abbedungen werden können.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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