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11.2 Die erlaubte Kontoüberziehung

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Erlaubt der Unternehmer dem Verbraucher in einem Vertragsverhältnis über eine laufende Rechnung (Kontokorrent), das Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, begründet die Überziehung gemäß §§ 491 I, 504 I 1 ein Verbraucherdarlehen. § 504 bestimmt zusätzlich:

- Der Darlehensgeber hat den Verbraucher regelmäßig so zu unterrichten, wie Art. 247 § 16 EGBGB es vorschreibt (I 1).
- Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (I 2).
- Die Informationspflicht des Darlehensgebers aus § 493 III beschränkt sich auf die Erhöhung des Zinssatzes und der sonstigen Kosten (I 3).
- § 499 I zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Darlehensgeber ist nicht anwendbar (I 4).
- Dauert die vereinbarte Laufzeit des Darlehens höchstens drei Monate oder darf der Darlehensgeber fristlos kündigen, sind die §§ 491a III, 495, 499 II, 500 I 2 nicht anwendbar (II 1).
- Auch § 492 I ist nicht anwendbar, wenn außer den Zinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Zinsen frühestens alle drei Monate fällig werden und der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger besitzt (II 2).

§ 504a verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer, der eine erlaubte Überziehung seines Kontos ununterbrochen 6 Monate lang und in Höhe von mehr als 75 % des vereinbarten Höchstbetrags nutzt, eine Beratung anzubieten (I), die der Darlehensnehmer annehmen (II) oder ablehnen kann (III).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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