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12. Die entgeltliche Finanzierungshilfe

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Auf die entgeltliche Finanzierungshilfe eines Unternehmers für einen Verbraucher wie den Zahlungsaufschub sind nach § 506 I die §§ 358-360, 491a-502 und 505a-505e „mit Ausnahme des § 492 IV und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ entsprechend anzuwenden[100]. Dunkel bleibt der Hinweis auf „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“. Nach § 506 II gilt unter Umständen auch die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als Finanzierungshilfe.

Für Teilzahlungsgeschäfte: die Lieferung von Sachen oder sonstige Leistungen gegen Teilzahlung[101] gelten gemäß § 506 III auch noch die §§ 507, 508, jedoch vorbehaltlich des § 506 IV, der die Verträge des § 491 II, III ausnimmt. Obwohl auch die Teilzahlungsgeschäfte zu den Finanzierungshilfen gehören, haben sie in den §§ 507-508 eine Fülle eigener Regeln über Form, Formfehler, Rückgaberecht des Verbrauchers, Rücktritt des Unternehmers wegen Zahlungsverzugs und Pflicht des Unternehmers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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