Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 514
14. Existenzgründer
ОглавлениеNach § 513 gelten die §§ 491-512 bis zum Betrag von 75 000,– € auch für Existenzgründer.
Nach § 513 gelten die §§ 491-512 bis zum Betrag von 75 000,– € auch für Existenzgründer.