Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 511

11.4 Die Pflicht des Darlehensgebers, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen

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Man sollte meinen, der gewerbliche Kreditgeber prüfe die Kreditwürdigkeit seiner Kunden im ureigenen Interesse von sich aus, aber § 505a verpflichtet ihn zum Schutze des Darlehensnehmers, der ein Verbraucher ist, dazu[99]. Was die Grundlage dieser Prüfung betrifft, unterscheidet § 505b zwischen dem Allgemein-Verbraucherdarlehen (I) und dem Immobiliar-Verbraucherdarlehen (II-IV). Die Folgen einer Verletzung dieser Prüfungspflicht regelt § 505d und § 505e ermächtigt zu einer Rechtsverordnung über die Leitlinien der Kreditwürdigkeitsprüfung.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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