Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 515
15. Unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen
ОглавлениеDer Verbraucher ist inzwischen so tief gesunken, dass er auch vor unentgeltlichen Darlehen geschützt werden muss. § 514 wendet auf derartige Darlehen die §§ 497 I, III, 498, 505a-505c, 505d II, III, 505e entsprechend an (I 1 mit Ausnahme I 2) und gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 (II 1 mit Ausnahmen in II 2), über das der Verbraucher nach Art. 246 III EGBGB belehrt werden muss (II 3, 4).
Und nach § 515 gelten die §§ 514, 358-360 entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.