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13. Das unabdingbare Verbraucherschutzrecht

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Nach § 512 S. 1 darf der Verbraucherdarlehensvertrag, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, von den §§ 491-511, 514, 515 nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Unerlaubte Abreden sind unwirksam, lassen den Vertrag aber ohne diese Abreden bestehen, denn § 139 ist nicht anwendbar.

Diese Vorschriften sind nach § 512 S. 2 auch dann anwendbar, „wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden“. Das ist eine überflüssige Regel. Ob und in welchem Umfang die §§ 491 ff. gelten sollen, direkt oder wenigstens entsprechend, müssen sie durch eine klare oder wenigstens auslegungsfähige Formulierung schon selbst sagen. Wenn der Gesetzgeber dazu nicht mehr fähig ist, kann auch ein Umgehungsverbot nicht helfen.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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