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b) Gemeinschaftliches öffentliches Testament

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Für das gemeinschaftliche öffentliche Testament gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 Abs. 2 (→ Rn. 169 ff.).[15] Dabei ist es auch zulässig, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner eine andere Variante wählt (z.B. einer eine Erklärung gegenüber dem Notar abgibt und der andere eine Schrift übergibt); Voraussetzung ist allerdings, dass jeder der beiden die Verfügungen des anderen kennt.[16]

BGB-Erbrecht

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