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bb) Konsequenzen bei der Trennungslösung

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Bei der Trennungslösung bewirkt die Wiederverheiratungsklausel letztlich nur die Erweiterung der Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls: dieser tritt nicht mehr nur im Falle des Todes des Überlebenden ein, sondern auch im Falle seiner Wiederheirat.[41] Eine solche „alles oder nichts“-Lösung wird indes vielfach als nicht angemessen empfunden. Deshalb kann z.B. auch angeordnet werden, dass der Eintritt der Nacherbfolge im Falle der Wiederverheiratung auf einen Bruchteil (z.B. den gesetzlichen Erbteil) beschränkt ist und der Ehegatte im Übrigen Vollerbe wird.[42]

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