Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 136
d) Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Оглавление220
Für gemeinschaftliche eigenhändige Testamente sieht § 2267 eine spezielle Formprivilegierung vor (→ Rn. 221); alternativ kann es aber auch in der allgemeinen Form des § 2247 errichtet werden (→ Rn. 222).[17]
221
Nach § 2267 S. 1 genügt es, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Der Mitunterzeichnende soll dabei Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben (S. 2); das Fehlen dieser Angaben führt aber nicht zur Unwirksamkeit (§ 2247 Abs. 5 analog).[18] Zulässig ist auch die abwechselnde Niederschrift und deren gemeinsame Unterzeichnung, sofern sämtliche Verfügungen von den Unterschriften beider Ehegatten gedeckt sind.[19] Nicht zulässig ist es hingegen, dass ein Ehegatte vorab „blanko“ unterzeichnet.[20]
222
In der Form des § 2247 (→ Rn. 161 ff.) ist ein gemeinschaftliches Testament in drei Varianten denkbar[21]: (1) zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene textidentische Testamente, (2) zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen auf einem Blatt[22], oder (3) zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene separate, aber aufeinander bezogene Testamente[23].