Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 144
bb) Pflichtteil bei der Einheitslösung
Оглавление229
Anders bei der Einheitslösung: Hier ist der pflichtteilsberechtigte Dritte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen und kann deshalb den Pflichtteil verlangen, ohne ausschlagen zu müssen. Nach dem Schlusserbfall wird er dann aber gleichwohl Vollerbe des Letztversterbenden und könnte somit letztlich doppelt vom Nachlass des Erstversterbenden profitieren.
230
Um dieses typischerweise als unfair empfundene Ergebnis zu korrigieren, wird in der Praxis häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel (Verwirkungsklausel)[31] aufgenommen. Darunter versteht man eine Klausel, nach welcher der Dritte sein Erbrecht verlieren soll, wenn er nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt.[32] Letztlich wird die Schlusserbschaft damit unter eine auflösende Bedingung i.S.v. § 2075 gestellt.[33] Wegen des Strafcharakters einer solchen Klausel verlangt die h.M. als Voraussetzung für ihr Eingreifen jedoch ein subjektives Element; hierfür reicht allerdings schon ein bewusster Ungehorsam, d.h. dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil ernsthaft und in Kenntnis der Klausel fordert.[34]
231
Durch eine solche Klausel lässt sich allerdings nicht verhindern, dass der Dritte wirtschaftlich einen „doppelten Pflichtteil“ – einmal nach dem Tod des Erstversterbenden und einmal nach dem Letztversterbenden (zu dessen Vermögen der Nachlass des Erstversterbenden gehört) erhält.[35] Eine wirtschaftliche Gleichstellung der Abkömmling, die ihren Pflichtteil verlangen, mit den anderen lässt sich nur durch eine sog. Jastrow’sche Klausel erreichen: Für den Fall, dass einer von mehreren Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil verlangt, werden den anderen entsprechende Geldvermächtnisse (in Höhe des Pflicht- oder Erbteils) als Vorausvermächtnisse (→ Rn. 911) aus dem Vermögen des erstversterbenden Ehegatten ausgesetzt, die aber erst mit dem Tod des Längerlebenden fällig werden.[36]
232
Gänzlich verhindern lässt sich die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche allerdings nur durch den Abschluss eines Erbvertrags, in dem die Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil verzichten.[37]