Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 142

b) Rechtsstellung des Dritten

Оглавление

227

Bei der Trennungslösung wird der Dritte mit dem Tod des Erstversterbenden (= Vorerbfall) dessen Nacherbe; als solchem steht ihm ein Anwartschaftsrecht zu (→ Rn. 796 ff.). Bei der Einheitslösung hat er hingegen bis zum Tod des Letztversterbenden keine gesicherte Rechtsposition.

BGB-Erbrecht

Подняться наверх