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b) Rechtsstellung des Dritten
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Bei der Trennungslösung wird der Dritte mit dem Tod des Erstversterbenden (= Vorerbfall) dessen Nacherbe; als solchem steht ihm ein Anwartschaftsrecht zu (→ Rn. 796 ff.). Bei der Einheitslösung hat er hingegen bis zum Tod des Letztversterbenden keine gesicherte Rechtsposition.