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3. Vorrang der Auslegung und Auslegungsregeln
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Ob im konkreten Fall die Einheits- oder Trennungslösung gewollt ist, ist im Wege der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments (→ Rn. 377 ff.) zu ermitteln. Nur dann, wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, greift die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1[51]: Danach gilt im Zweifel das Einheitsprinzip. Entsprechendes gilt für die ergänzende Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2, wonach ein erst nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllendes Vermächtnis im Zweifel erst mit dem Tod des Überlebenden anfallen soll.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 9 Das gemeinschaftliche Testament › V. Wechselbezügliche Verfügungen