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a) Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten

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Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe des Erstversterbenden und unterliegt somit – je nach Ausgestaltung der Vorerbschaft (→ Rn. 758 ff.) – mehr oder weniger starken Verfügungsbeschränkungen. Bei der Einheitslösung hingegen wird der überlebende Ehegatte Vollerbe des Erstversterben und kann somit grundsätzlich völlig frei über das zur Einheit verschmolzene Vermögen verfügen; sofern die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich ist, sind allerdings die erbrechtlichen Restriktionen im Falle solcher wechselbezüglicher Verfügungen (→ Rn. 246) zu beachten.

BGB-Erbrecht

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