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1. Begriff der wechselbezüglichen Verfügung

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Wechselbezüglich (korrespektiv) sind gem. § 2270 Abs. 1 Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde. Die Verfügungen müssen nach dem Willen der Eheleute so eng miteinander verbunden sein, dass sie nach dem beiderseitigen Willen „miteinander stehen und fallen“ sollen.[52]

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Wechselbezügliche Verfügungen können gem. § 2270 Abs. 3 nur sein: Erbeinsetzungen (→ Rn. 728 ff.), Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.), Auflagen (→ Rn. 937 ff.) und Rechtswahlerklärungen (→ Rn. 1481 ff., 1493, 1496).

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Ihrem Wortlaut nach erfassen §§ 2270, 2271 nur den Fall der gegenseitigen Abhängigkeit. Nach zutr. h.M. ist es aber auch möglich und zulässig, dass nur die Verfügung des einen Ehegatten von der des anderen abhängig ist, aber nicht umgekehrt; im Fall einer sog. einseitigen Wechselbezüglichkeit gelten §§ 2270, 2271 analog.[53]

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