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c) Gemeinschaftliches Nottestament
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Für gemeinschaftliche Nottestamente (§§ 2249-2251) enthält § 2266 insofern eine Erleichterung, als sie schon dann errichtet werden können, wenn die Voraussetzungen der §§ 2249, 2250 (→ Rn. 178 ff.) nur bei einem Ehegatten vorliegen (d.h. es genügt z.B., wenn nur bei einem Ehegatten die Gefahr vorzeitigen Ablebens besteht).