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3. Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten

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Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten fällt nicht an dessen Abkömmlinge (kein Eintrittsrecht), wenn der Ehegatte vorverstorben ist.[6] Die Höhe des Erbteils des (überlebenden) Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen davon, in welchem Güterstand der Ehegatte mit dem Erblasser gelebt hat (→ Rn. 92, 95 ff.), zum anderen davon, welcher Ordnung die neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben berufenen Verwandten angehören (→ Rn. 93 ff.).

BGB-Erbrecht

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