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II. Erbrechtliche Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft
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Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben sie gem. § 1363 Abs. 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff der „Zugewinngemeinschaft“ ist irreführend, da es sich gerade nicht um eine Vermögensgemeinschaft handelt, sondern die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben. Jeder Ehegatte bleibt während der Ehe grundsätzlich Herr seiner eigenen Vermögenssphäre; erst bei Auflösung der Ehe wird die Zugewinndifferenz halbiert und in Geld ausgeglichen. Passender wäre daher eigentlich der Begriff „Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns“[10].