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a) Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1
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Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil gem. §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (vgl. § 1371 Abs. 1 Hs. 2), sog. erbrechtliche Lösung.
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Nicht ganz unproblematisch ist die Berücksichtigung des pauschalen Zugewinnausgleichs, wenn der Ehegatte mit Großeltern und Abkömmlingen von Großeltern zusammentrifft. Einer Ansicht nach wird der Erbteil zunächst nach § 1931 Abs. 1 berechnet und dann um ein Viertel erhöht.[11] Dies hätte zur Folge, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wäre. Dies kann indes nicht richtig sein, denn dadurch würden die Großeltern völlig von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach h.M.[12] ist dem Grunderbteil des Ehegatten (Hälfte gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2) zunächst das Viertel gem. § 1371 Abs. 1 zuzuschlagen, sodass der überlebende Ehegatte 3/4 erbt; das restliche Viertel geht grundsätzlich an die Großeltern, ein Teil davon fällt aber ggf. zurück an den Ehegatten.
Beispiel:
Neben seiner Ehegattin F hinterlässt der Erblasser seine Großeltern väterlicherseits und seine Großmutter mütterlicherseits; der Großvater mütterlicherseits ist vorverstorben, es lebt jedoch seine Tochter T.
F erhält 1/2 gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 plus 1/4 pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Von dem restlichen Viertel wächst der F gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 1/16 zu. F erhält damit insgesamt 13/16.
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Ist der überlebende Ehegatte zugleich auch ein erbberechtigter Verwandter, so erbt er gem. § 1934 S. 1 auch als Verwandter. Es handelt sich insofern um zwei separate Erbteile (§ 1934 S. 2). Möglich ist dies nur, wenn der Ehegatte zugleich Verwandter 2. Ordnung ist, d.h. z.B. Ehen mit Onkel/Tante oder Großonkel/Großtante.[13]