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a) Option 1: Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses
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Entscheidet sich der überlebende Ehegatte, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen, so hat er daneben – je nach Wert des Zugewandten – ggf. einen Zusatzpflichtteilsanspruch gem. § 2305 (Erbeinsetzung, → Rn. 649 ff.) bzw. § 2307 Abs. 1 S. 2 (Vermächtnis, → Rn. 657 ff.). Bezugsgröße für die Berechnung des Zusatzpflichtteils ist dabei die Hälfte des nach § 1371 erhöhten gesetzlichen Erbteils (großer Pflichtteil), da in diesen Fällen ja überhaupt kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.[28]
Diese Lösung ist nicht ganz unproblematisch, da bereits jede auch noch so geringfügige Zuwendung die Tür zum großen Pflichtteil öffnet, sodass ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Fällen völliger Enterbung besteht, in denen der große Pflichtteil kategorisch ausgeschlossen ist. Der entscheidende Unterschied besteht aber darin, dass es der Erblasser in der Hand hat, seinem Ehegatten überhaupt nichts zuzuwenden und ihn damit auf den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns zu verweisen. Der Erblasserwille rechtfertigt damit die Ungleichbehandlung.