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IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

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Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart (§§ 1415 ff.), so verschmelzen im Regelfall ihre jeweiligen Vermögen zu einer Einheit. Es entsteht das gesamthänderisch gebundene Gesamtgut (§ 1416). Jeder Ehegatte hat einen ideellen hälftigen Anteil. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft findet eine Vermögensauseinandersetzung statt (§§ 1471 ff.). Vom Gesamtgut zu unterscheiden sind das Sondergut und das Vorbehaltsgut: Das Sondergut umfasst solche Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2); das Vorbehaltsgut ergibt sich aus § 1418 Abs. 2. Das Sondergut wird für Rechnung des Gesamtgutes verwaltet, das Vorbehaltsgut für eigene Rechnung.

Der überlebende Ehegatte hat nach dem Erbfall zunächst seinen güterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch (§ 1471 Abs. 1). Zusätzlich beerbt er seinen Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 und 2 (§ 1482 S. 2). Der Nachlass besteht aus dem Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut (§ 1482 S. 1), seinem Vorbehaltsgut und seinem Sondergut, soweit Letzteres vererblich ist.

Bis zur Auseinandersetzung gelten gem. § 1471 Abs. 2 für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. Der Ehegatte ist daher sowohl mit seinem ursprünglichen Anteil von 1/2 als auch mit dem ererbten Anteil am Gesamtgut beteiligt. Der restliche Anteil am Gesamtgut steht den anderen Erben zu.

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Gem. § 1483 Abs. 1 können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. In einem solchen Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Dieser besteht dann nur aus Vorbehaltsgut und Sondergut und wird nach den allgemeinen Vorschriften vererbt. Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aber ablehnen (§ 1484 Abs. 1).

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Lösung der Ausgangsfälle

Fall 2 (→ Rn. 88):

Bei Bertas Tod erbt Bruno zu 1/4, da Erben der ersten Ordnung vorhanden sind (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1). Hinzu kommt 1/4 als pauschalierter Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1). Insgesamt erbt Bruno also 1/2 von 120.000 €, d.h. 60.000 €. Klaus, Karen und Thea erben zu je 1/6, also je 20.000 € (§ 1924 Abs. 1, 4).

Bei Brunos Tod erben Klaus und Karen zu je 1/2, also je 90.000 € (§ 1924 Abs. 1, 4). Thea ist nicht gesetzlicher Erbe, da sie mit Bruno nicht verwandt ist.

Karen und Klaus erhalten also am Ende je 110.000 €, während T nur 20.000 € erbt.

Fall 3 (→ Rn. 88):

Berta erbt bei Brunos Tod 1/4 gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 sowie 1/4 gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1, also insgesamt 1/2, d.h. 60.000 €. Karen und Klaus erben je zu 1/4 (§ 1924 Abs. 1, 4), also je 30.000 €.

Bei Bertas Tod erben Karen, Klaus und Thea deren Vermögen (120.000 € eigenes + 60.000 € Erbe von Bruno = 180.000 €) zu je 1/3 (§ 1924 Abs. 1, 4), also je 60.000 €.

Am Ende erhalten Karen und Klaus also je 90.000 €, während Thea 60.000 € erhält.

Fall 4 (→ Rn. 88):

Gem. § 11 VerschG wird vermutet, dass beide gleichzeitig verstorben sind. Damit kann keiner den anderen beerben. Folglich sind gesetzliche Erben des Bruno Karen und Klaus zu je 1/2. Beide erben also je 60.000 €. Gesetzliche Erben der Berta sind Karen, Klaus und Thea zu je 1/3, d.h. jeder erhält 40.000 €. Im Ergebnis erhalten also Karen und Klaus je 100.000 €, während Thea 40.000 € erhält.

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