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3. Der durch Verfügung von Todes wegen bedachte Ehegatte
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Wenn der Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht worden ist, so hat er keinen Anspruch auf den pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Das Gesetz eröffnet ihm jedoch zwei Optionen (dazu auch noch → Rn. 631):