Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 48
b) Faktor 2: Weitere Verwandte als gesetzliche Erben
Оглавление93
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Verwandten beruhen zwar gleichermaßen auf dem Prinzip der Familienerbfolge, stehen aber in einem starken Spannungsverhältnis zueinander.[7] Der Gesetzgeber hat insofern der engen persönlichen Verbundenheit in der Ehe den Vorrang vor der Verwandtschaft eingeräumt, als der Erbteil des Ehegatten umso größer wird, je entfernter die mit ihm erbenden Verwandten sind:[8]
Weitere existierende Verwandte | Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten |
---|---|
1. Ordnung | ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1); beachte bei Gütertrennung aber § 1931 Abs. 4! |
2. Ordnung | Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1) |
Großeltern des Erblassers | Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2); soweit auch Abkömmlinge von Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehegatte zudem auch deren Anteile (§ 1931 Abs. 1 S. 2) |
4. und fernere Ordnungen | Ehegatte = Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2) |