Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 18
IV.Erweiterung des kirchlichen Arbeitsrechts – Zuordnung kirchlicher Einrichtungen
ОглавлениеNeben der verfassten Kirche gibt es eine Vielzahl an Einrichtungen, die zwar kirchliche Arbeit leisten, aber nicht unmittelbar in die Kirche eingegliedert sind. Diese Organisationen sind jedoch dann vom Geltungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts erfasst und können an diesem partizipieren, wenn sie der Kirche in besonderer Weise zugeordnet werden.74 Dass sich die arbeitsrechtliche Regelungsautonomie nicht nur auf die verfasste Kirche als amtskirchliche Organisation beschränkt, sondern sich auch auf einzelne Einrichtungen, die der Kirche zugeordnet werden, beziehen kann, ergibt sich bereits aus dem Kontext säkularer arbeitsrechtlicher Mitbestimmungsgesetze.75 Diese enthalten, etwa in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SprAuG, § 1 Abs. 2 S. 2 DrittelbG, § 1 Abs. 4 S. 2 MitbestG, Regelungen, wonach die jeweiligen Gesetze nicht auf „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ anwendbar sind. Dadurch hat der Gesetzgeber einfachgesetzlich normiert, dass nach säkularem Recht organisierte karitative und erzieherische Einrichtungen die Möglichkeit haben am kirchlichen Arbeitsrecht zu partizipieren. Das Recht, im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechts privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit Bezugnahmeklausel einzugehen, steht deshalb neben der verfassten Kirche auch solchen Einrichtungen zu, die der Kirche zugeordnet werden.
Insbesondere im Bereich der Wohlfahrtspflege sind viele rechtlich selbstständige Einrichtungen vorhanden, die sich entweder im „Deutschen Caritasverband e. V.“ (DCV) der katholischen Kirche oder im „Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband“ und „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst“, die gemeinsam das „Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (Diakonie)76 der evangelischen Kirche bilden, zusammengeschlossen haben. Selbstständige kirchliche Einrichtungen können, müssen aber nicht den Wohlfahrtsverbänden angeschlossen sein.
Beim DCV handelt es sich um einen von den deutschen Bischöfen anerkannten katholischen Wohlfahrtsverband. Der Caritasverband wird der katholischen Kirche zwar zugeordnet, ist aber als rechtlich selbstständige Organisation einzuordnen. Auch die Diakonie steht der evangelischen Kirche als eingetragener Verein rechtlich gegenüber, wird der evangelischen Kirche aber zugeordnet. Durch den Zusatz „unbeschadet deren Rechtsform“ hebt der weltliche Gesetzgeber hervor, dass die Zuordnung zur Kirche nicht von der Rechtsform abhängt. Vielmehr sind die jeweiligen Einrichtungen bei der Wahl ihrer rechtlichen Organisationsform an keine Vorgaben gebunden.77 Sie können sowohl den nicht rechtsfähigen Zusammenschluss, beispielsweise der private Verein, die rechtsfähige juristische Person des Privatrechts, wie die GmbH, als auch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsform wählen.78 Um am kirchlichen Arbeitsrecht teilhaben zu können, muss die jeweilige Einrichtung die Anforderungen, die an die Zuordnung zur Kirche gestellt werden, erfüllen. Denn nur wenn ein Anstellungsträger die Zuordnungskriterien erfüllt, ist er auch in der Lage, die für die vorliegende Untersuchung relevanten Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverhältnissen zu vereinbaren. Im Rahmen der Zuordnungskriterien ist zwischen staatlichen und kircheninternen Anforderungen zu differenzieren.