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a)Katholische Kirche

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Die GrOkathK hat im Arbeitsrecht der katholischen Kirche eine bedeutende Rolle inne. Zunächst legt sie die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen fest. So sind in § 3 GrOkathK die Voraussetzungen für die Begründung eines Dienstverhältnisses und in § 4 GrOkathK die Loyalitätsverpflichtungen der Dienstnehmer der katholischen Kirche geregelt.

Die GrOkathK gilt gem. Art. 2 Abs. 1 nur für die dort im Einzelnen aufgeführten Rechtsträger, die unmittelbar der Gesetzgebungsgewalt der Bischöfe unterliegen.89 Alle selbstständigen kirchlichen Einrichtungen, auf die sich die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz nicht erstreckt, müssen die GrOkathK nach Art. 2 Abs. 2 verbindlich in ihr Statut übernehmen. Andernfalls ist eine Zuordnung zur Kirche nicht möglich. In diesen Fällen wird den Einrichtungen verwehrt, gerade im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen am Selbstbestimmungsrecht der verfassten Kirchen teilzuhaben.90

Ursprünglich sah Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrOkathK vor, dass alle kirchlichen Einrichtungen die Grundordnung bis zum 31.12.2013 verbindlich in ihre Satzung übernehmen müssen. Andernfalls drohte der Verlust der Zuordnung. Diese Regelung wurde auch in der aktuellen Fassung von 2015 beibehalten; lediglich die Frist zur Übernahme bis zum 31.12.2013 wurde wegen Zeitablaufs gestrichen. Es ist also nach wie vor für jeden Rechtsträger, der am Arbeitsrecht der katholischen Kirche teilhaben möchte, erforderlich, die GrOkathK verbindlich anzuwenden. Durch die explizite Verpflichtung der Einrichtungen, die GrOkathK in ihr jeweiliges Statut zu übernehmen, wird in der gesamten katholischen Kirche – einschließlich der ihr zugeordneten Einrichtungen – eine einheitliche Anwendung der grundlegenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen garantiert.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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