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1.Säkulare Zuordnungsvoraussetzungen

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In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 hat das BVerfG festgelegt, dass es im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche nicht nur Aufgabe der Kirche sei, über die Zuordnung einer Einrichtung zu ihr zu entscheiden, sondern auch die der staatlichen Gerichte.79 Letztere hätten deshalb zu prüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhabe.80 Bereits 1977 hat das BVerfG zudem formuliert, dass nach säkularer Rechtsform organisierte Einrichtungen der Kirche nur dann zugeordnet werden könnten, „wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen“81. Darüber hinaus hat das BAG die Zuordnung zur Kirche davon abhängig gemacht, ob eine Einrichtung, die in einer Organisationsform des Privatrechts geführt wird, bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die „Wesens- und Lebensäußerung der Kirche“ darstellt, um eben dieser zugeordnet werden zu können.82 Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen gelten sowohl für die katholische als auch für die evangelische Kirche.83

Aus diesen sehr weit formulierten Anforderungen lässt sich als säkulare Mindestvoraussetzung festhalten, dass eine Einrichtung nur dann der Kirche zugeordnet werden kann, wenn sie im weitesten Sinne eine karitative Tätigkeit wahrnimmt. Dies geschieht primär durch Erfüllung einer „kirchlichen Grundfunktion“. Unabdingbar ist somit, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element der Tätigkeit der Organisation oder Einrichtung ist. Welcher Maßstab bei Erfüllung einer kirchlichen Grundfunktion anzusetzen ist, wird allein von der Kirche bestimmt.84 Daher können zur Kirche auch Einrichtungen gehören, die kirchliche Mission mittels Öffentlichkeitsarbeit, und zwar „mit publizistischen Mitteln“ betreiben und nicht unmittelbar eine karitative Tätigkeit wahrnehmen, wie etwa die Katholische Nachrichten-Agentur oder der Evangelische Presseverband.85

Besteht der Zweck einer Einrichtung, die von einer Kirche betrieben wird, jedoch überwiegend in der Gewinnerzielung (z.B. Brauereibetrieb eines Klosters), sodass nicht mehr die Aufgabe einer christlichen Tätigkeit im Fokus steht, scheidet eine Zuordnung aus. Einrichtungen, bei denen ausschließlich ein wirtschaftliches Element im Vordergrund steht, können daher bereits aufgrund der Zuordnungskriterien weltlicher Gerichte nicht als Teil der Kirche angesehen werden. Solche Einrichtungen können weder am kirchlichen Selbstbestimmungsrecht noch am kirchlichen Arbeitsrecht teilhaben.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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