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2.Kircheninterne Zuordnungsvoraussetzungen

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Neben den allgemeinen säkularen Zuordnungsvoraussetzungen, müssen die Einrichtungen auch strenge kirchliche Vorgaben erfüllen, um der Kirche zugeordnet werden zu können. Es sind nämlich vor allem die Kirchen selbst, die darauf bedacht sind, dass die ihr zugeordneten Einrichtungen auch ein Mindestmaß an kirchlichen Werten vertreten und ihrem Handeln zugrunde legen. Daher hat sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche in der jüngeren Vergangenheit die internen Anforderungen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um als kirchliche Einrichtung zählen zu können, reformiert. Die Gründe, welche die Kirchen dazu veranlasst haben, sind vielschichtig. Ein wesentlicher Faktor war aber, dass – aus Sicht der Kirchen – die kirchlichen Einrichtungen ihr religiöses Proprium im Alltag oft nicht sichtbar werden ließen. Stattdessen ist sie häufig wie weltliche Einrichtungen aufgetreten.86 Dies hat sich insbesondere an einem zunehmend wirtschaftlichen Agieren der Einrichtungen gezeigt. Steigender Wettbewerbsdruck hat zu dem Phänomen einer kirchlichen „Tarifflucht“ geführt.87 Kirchliche Einrichtungen, die teilweise ausschließlich zu eben diesem Zweck gegründet wurden, wendeten sich von dem kircheneigenen Vergütungssystem ab und legten einen eigenen Maßstab für die Vergütung ihrer Mitarbeiter zugrunde. Das kirchliche Arbeitsrecht sollte gezielt unterlaufen werden, um so geringere als die in den kirchenrechtlichen Regelungen vorgeschriebenen Löhne zahlen zu können.88

Die kirchlichen Gesetzgeber sahen sich gezwungen dieser Entwicklung entschieden entgegenzutreten, um nicht an Glaubwürdigkeit zu verlieren. Es sollte wieder verdeutlicht werden, dass ausschließlich Einrichtungen, welche die kirchlichen Grundwerte verkörpern, als kirchliche Einrichtungen anzusehen sind. Um dieses Vorhaben umzusetzen, haben die Kirchen die Anforderungen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um der Kirche zugeordnet zu werden, intensiviert. Diese Anforderungen variieren bei der katholischen und evangelischen Kirche.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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