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b)Evangelische Kirche

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Aufseiten der evangelischen Kirche wurde im Rahmen der elften Synode91 das Vorgehen einzelner kirchlicher Rechtsträger und Einrichtungen scharf kritisiert. Einrichtungen, die dem zunehmenden Wettbewerb mit Outsourcing zum Zweck der Lohnsenkung und Niedriglöhnen entgegentreten, müssen danach mit dem Ausschluss aus dem Diakonischen Werk und damit aus der evangelischen Kirche rechnen.92

Basierend auf dieser Überlegung hat die evangelische Kirche – im Gegensatz zur katholischen Kirche – ein umfangreiches Gesetz erlassen, in dem die genauen Anforderungen festgelegt sind, die eine selbstständige Einrichtung als Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen muss. Das Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbstständiger Einrichtungen zur EKD (ZuOG-EKD) vom 12.11.2014 legt in §§ 4, 5 und 6 ZuOG-EKD fest, welche Anforderungen eine Einrichtung zu beachten hat, um am Arbeitsrecht der evangelischen Kirche zu partizipieren. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZuOG-EKD muss die Einrichtung in ständiger Verbindung zur Kirche stehen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dem kirchlichen Selbstverständnis entspricht. Letzteres muss als Zweck im Statut der Einrichtung verankert sein (§ 5 Abs. 1 ZuOG-EKD). Eine Verbindung zur Kirche wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 insbesondere dann angenommen, wenn die Einrichtung das einschlägige Kirchenrecht anwendet. Diese Vorschrift ist als Gegenstück zu Art. 2 Abs. 2 GrOkathK zu sehen. Der Unterschied besteht darin, dass die evangelische Kirche die Anwendung der eigenen Gesetze nur indirekt vorschreibt, wohingegen die katholische Kirche die verbindliche Anwendung der GrOkathK von einer Einrichtung voraussetzt. Ein weiterer Unterschied zur Handhabung im katholischen Arbeitsrecht ist, dass in der evangelischen Kirche im Rahmen der Zuordnungsfrage zwischen kirchlichen Einrichtungen an sich und solchen des Diakonischen Werks differenziert wird, vgl. §§ 8, 9 ZuOG-EKD. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 ZuOG-EKD ist eine Einrichtung bereits durch die Mitgliedschaft in der Diakonie der evangelischen Kirche zugeordnet. Dies liegt daran, dass Einrichtungen nur dann in die Diakonie aufgenommen werden, wenn sie bereits die Anforderungen an eine Zuordnung zur evangelischen Kirche erfüllen. Bei sonstigen, nicht der Diakonie angeschlossenen Einrichtungen muss dagegen geprüft werden, ob die im ZuOG-EKD geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Einrichtung i.S.d. ZuOG-EKD als Teil der evangelischen Kirche angesehen werden kann, erfolgt durch eine formale Entscheidung. Zuständig ist jeweils die Gliedkirche, in deren Gebiet die zuzuordnende Einrichtung ihren Sitz hat, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ZuOG-EKD.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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