Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 41

c)BAG vom 08.06.2005

Оглавление

Mit der Entscheidung des BAG vom 08.06.2005, in der es im Kern um die Höhe der Vergütung einer Dienstnehmerin der Diakonie ging, hat der 4. Senat die in seinem Urteil vom 20.03.2002 noch offengelassene Frage, ob der kirchliche Gesetzgeber eine normative Wirkung der AVR des „Dritten Weges“ überhaupt anordnen kann, verneint.157 Gegenstand des Urteils war § 3 S. 1 ARRG-EKD. Dieser sah in seiner damaligen Fassung vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen in der evangelischen Kirche „verbindlich“ gelten.158 Da der 4. Senat des BAG darin die Anordnung einer normativen Wirkung der AVR sah, lag nun genau die Voraussetzung vor, die dem 4. Senat im Urteil vom 20.03.2002159 noch fehlte, um über eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsbedingungen zu entscheiden. Der 4. Senat urteilte, dass die Kirchen nicht die Kompetenz besäßen, durch eine eigene gesetzliche Anordnung den Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ eine Rechtsnormqualität zu verleihen.160 So bestimmten die Richter des 4. Senats, sas aus dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hergeleitete Recht zur Regelung der eigenen Angelegenheiten räume der katholischen und evangelischen Kirche keine Regelungskompetenz ein, die es ihnen gestatte, eine normative Wirkung der Arbeitsbedingungen anzuordnen. Das Selbstbestimmungsrecht ermögliche den Kirchen, zwar weitgehend autonom Arbeitsrechtsregelungen zu schaffen, für eine unmittelbare und zwingende Wirkung bedürfe es aber einer Bestimmung im säkularen Recht.161 Die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV enthalte keine Befugnis zu einer in den staatlichen Raum hineinreichenden Rechtssetzungsmacht.

Damit haben die Richter auch die im Urteil vom 06.11.1996 offengelassene Frage, ob die Selbstverwaltungsgarantie eine normative Wirkung der Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ begründen kann, verneint. Um den Arbeitsbedingungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen eine arbeitsvertragliche Wirksamkeit zu verleihen, soll ein individualvertraglich zum Ausdruck gekommener Umsetzungswille in Form einer Bezugnahme erforderlich sein.162

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

Подняться наверх