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I.Rechtsgehalt des „Zweiten Weges“

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Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG wirken Tarifverträge zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, unmittelbar und zwingend. Es bedarf keiner weiteren individualvertraglichen Einbeziehung, um den Vereinbarungen der Tarifverträge eine arbeitsvertragliche Geltung zu verleihen.125 Diese normative Wirkung gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die zwar bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber angestellt sind, selbst aber kein Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Sollen für diese Arbeitnehmer trotzdem die Regelungen eines Tarifvertrages zur Anwendung kommen, ist das nur über den Abschluss einer individualvertraglichen Bezugnahmeklausel möglich. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des „Zweiten Weges“. Daher muss der tarifgebundene kirchliche Arbeitgeber dem Grunde nach nur mit denjenigen Arbeitnehmern eine Bezugnahmeklausel vereinbaren, die kein Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auch der Dienstgeber im kirchlichen Arbeitsrecht vor Vertragsschluss nicht nach einer eventuellen Tarifzugehörigkeit potenzieller Dienstnehmer fragen darf.126 Dieser Umstand führt dazu, dass Dienstgeber, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages des „Zweiten Weges“ fallen, regelmäßig mit sämtlichen Dienstnehmern eine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren.

Basierend auf diesen grundlegenden Überlegungen soll im Folgenden geprüft werden, ob für die drei ausschließlich in der evangelischen Kirche abgeschlossenen Tarifverträge des „Zweiten Weges“ dennoch Besonderheiten hinsichtlich ihrer Wirkung und des Erfordernisses von Bezugnahmeklauseln gelten.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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