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II.Der „Zweite Weg“

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Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsgarantie ist es den Kirchen freigestellt, selbst zu entscheiden, in welcher Beteiligungsform sie die Maximen der überbetrieblichen Mitbestimmung verwirklichen. Daher haben sie auch die Möglichkeit, im Rahmen des „Zweiten Weges“ Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen, die nach den Regelungen des weltlichen TVG zustande kommen. Maßgebliche Modifikation dieser Tarifverträge ist der vom BAG – unter Auflagen – für zulässig befundene Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen.113 Auch dem „Zweiten Weg“ liegt der Leitgedanke einer Dienstgemeinschaft zugrunde, was dazu führt, dass im Rahmen kirchlicher Tarifverträge ebenfalls eine absolute Friedenspflicht herrscht. An die Stelle von Streik und Aussperrung tritt bei Uneinigkeit der Tarifvertragsparteien die Durchführung eines Schlichtungsverlangens. Im Konfliktfall hat dann eine Lösung durch eine paritätisch besetzte Schlichtungskommission stattzufinden.114 Der „Zweite Weg“ ist allerdings nur in der evangelischen Kirche möglich, vgl. §§ 13, 14 ARGG. In der katholischen Kirche ist der Abschluss von Tarifverträgen dagegen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GrOkathK ausgeschlossen.

Die Wirksamkeit eines kircheneigenen Tarifvertrages richtet sich grundsätzlich nach den Anforderungen des weltlichen Arbeitsrechts, da Tarifverträge des „Zweiten Weges“ nach Maßgabe des TVG zustande kommen. Kirchliche Anstellungsträger sind an die dort festgelegten Regelungskompetenzen gebunden. Folglich erhält eine zwischen kirchlichen Dienstgebern und Gewerkschaft getroffene Vereinbarung ausschließlich dann die Anerkennung als Tarifvertrag, wenn sie den Anforderungen des TVG entspricht.115 Das führt aber nicht dazu, dass sich ein Tarifvertrag des „Zweiten Weges“ in das säkulare Tarifsystem einreiht; vielmehr bleibt es auch im Rahmen des Beteiligungsmodells des „Zweiten Weges“ bei einem ausschließlich den Kirchen zustehenden System der überbetrieblichen Mitbestimmung, um kollektive Arbeitsbedingungen auszuhandeln und zu beschließen.116

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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