Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 40
b)BAG vom 20.03.2002
ОглавлениеMit dem Urteil vom 20.03.2002 führte der 4. Senat des BAG zur normativen Wirkung des „Dritten Weges“ aus, dass sie nur für Arbeitsrechtsregelungen gelten könne, die eine solche Wirkung auch für sich, also kirchenrechtlich, beanspruchten.153 Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts obliege es deshalb den Kirchen, „über das ‚Ob’ und das ‚Wie’ der Einbeziehung der Arbeitsrechtsregelungen des ‚Dritten Weges’ in die Arbeitsverträge“ zu entscheiden.154 Jedoch ergänzte der Senat auch, dass nur bei Vorliegen einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung, die eine normative Wirkung des „Dritten Weges“ anordnet, überhaupt darüber entschieden werden könne, ob und inwieweit derartige Regelungen vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gedeckt seien.155
Ohne eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung könne aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV keine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsbedingungen begründet werden. Insbesondere verbiete sich, so der 4. Senat, ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 TVG. Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm scheide schon deshalb aus, weil es sich bei kirchlichen Arbeitsbedingungen nicht um Tarifverträge handle. Wegen der gravierenden Unterschiede zwischen Tarifvertrag einerseits und kirchlichen Arbeitsbedingungen andererseits sei auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG nicht möglich.
Hier lehnte das BAG eine unmittelbare und zwingende Wirkung des „Dritten Weges“ unter den dem Urteil zugrunde liegenden Umständen ab. Der Senat begründet den Standpunkt mit der unterschiedlichen Herleitung der kollektiven Regelungswerke. Tarifverträge und insbesondere deren normative Wirkungen beruhen maßgeblich auf Art. 9 Abs. 3 GG. Kirchliche Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ dagegen werden vom verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV abgeleitet.156
Trotz der eindeutigen Abgrenzung des erkennenden Senats von Tarifverträgen zu Regelungen des „Dritten Weges“ haben die Richter die Diskussion zur normativen Wirkung nicht beenden können. Vielmehr wird nun die Frage aufgeworfen, ob auch kirchliche Regelungen eine fehlende säkulare Normierung zur normativen Geltung des „Dritten Weges“ ersetzen können. Die Richter haben sich hier ebenfalls einer eindeutigen Stellungnahme entzogen, da die entscheidungsrelevanten kirchenrechtlichen Vorschriften keine normative Wirkung der Arbeitsbedingungen, die auf dem „Dritten Weg“ zustande gekommen sind, angeordnet haben. Das BAG betonte jedoch, dass der erforderliche Geltungsbefehl entweder vonseiten der staatlichen Legislative oder der kirchlichen Gesetzgebung normiert werden könne.