Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 30
III.Anwendung des „Zweiten und Dritten Weges“ im kirchlichen Arbeitsrecht
ОглавлениеDie katholische Kirche lehnt den Abschluss von Tarifverträgen im Rahmen des „Zweiten Weges“ konsequent ab. Normiert ist dies in § 7 Abs. 2 GrOkathK. Danach schließt die katholische Kirche „wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip“ keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Anlässlich der Diskussion117 über den „Dritten Weg“ der Kirchen im Arbeitsrechtsregelungsverfahren hat die katholische Kirche dieses Verständnis auch in der von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern verfassten „Magdeburger Erklärung der Zentral-KODA“ aus dem Jahre 2011 deutlich hervorgehoben.118 Darin heißt es unter anderem, dass durch das System des „Dritten Weges“ sichergestellt werde, dass selbst ein Dienstnehmer in kleineren kirchlichen Einrichtungen in den Genuss des durch den „Dritten Weg“ gewährten tariflichen Standards komme.119 In der Folge sind in der katholischen Kirche ausschließlich AVR, die über den „Dritten Weg“ zustande gekommen sind, als Bezugnahmeobjekte der Bezugnahmeklauseln denkbar.
Demgegenüber sind in der evangelischen Kirche sowohl Arbeitsrechtsregelungen, die über den „Zweiten Weg“, als auch solche, die über den „Dritten Weg“ zustande gekommen sind, als Bezugnahmeobjekte der Bezugnahmeklauseln möglich. Nach § 13 Abs. 1 ARGG stellen die Verfahren des „Zweiten und Dritten Weges“ neuerdings zwar eine gleichberechtigte Möglichkeit dar, kollektivrechtliche Arbeitsbedingungen zu schaffen.120 In der Praxis der evangelischen Kirche gebührt dem „Dritten Weg“ jedoch (noch) der Vorzug. Dieser Umstand basiert vorrangig darauf, dass in dem bis 2013 geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKD (ARRG-EKD)121 allein ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren im Rahmen der überbetrieblichen Mitbestimmung nach dem „Dritten Weg“ vorgesehen war. So wurde der Abschluss von kirchlichen Tarifverträgen zwar bis zum Erlass des ARGG toleriert, basierte aber zu keiner Zeit auf einer kirchengesetzlichen Ermächtigung.
Vor der Gleichstellung von „Zweitem und Drittem Weg“ durch das ARGG haben nur die Nordelbische Landeskirche122 sowie die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg123 einen Tarifvertrag abgeschlossen. Die Einführung des Wahlrechts zwischen „Zweitem und Drittem Weg“ im ARGG hat nunmehr dazu geführt, dass sich auch die Diakonie in Niedersachsen auf einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft geeinigt hat.124 Dieser Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen (TV DN) wurde zwischen dem Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e. V. (DDN) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 19.09.2014 geschlossen.