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II.Rechtsgehalt des „Dritten Weges“

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Weitaus problematischer gestaltet sich die Frage nach dem Rechtsgehalt der kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“. In Literatur und Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Ansichten und Modelle vertreten. Es geht dabei im Wesentlichen um die Frage, ob den Regelungen des „Dritten Weges“ eine normative Wirkung zugutekommt. In diesem Fall wäre für eine arbeitsrechtliche Geltung kein weiterer Einbeziehungsakt erforderlich. Während sich die normative Wirkung der kirchlichen Tarifverträge aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergibt, fehlt im säkularen Arbeitsrecht eine vergleichbare Regelung, die eine unmittelbare und zwingende Wirkung der AVR anordnet.

Ginge man von einer normativen Wirkung der Regelungen des „Dritten Weges“ aus, hätte dies auch weitreichende Auswirkungen auf die Bedeutung der Bezugnahmeklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die kollektiven Arbeitsrechtsregelungen mit Ausnahme der Tarifverträge des „Zweiten Weges“ ausschließlich über den „Dritten Weg“ zustande kommen. Außerdem müssten die Dienstgeber überall dort, wo die Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ zur Anwendung kommen sollen, keine Bezugnahmeklauseln mit den Dienstnehmern vereinbaren, um den AVR arbeitsvertragliche Wirkung zu verleihen.

Wird eine normative Wirkung des „Dritten Weges“ bejaht, hätte dies aber auch eine Flexibilisierung des kirchlichen Arbeitsrechts zur Folge. Beispielsweise müsste dann bei einem Wechsel des Entgeltsystems innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechts nicht jeder einzelne Dienstvertrag dahingehend überprüft werden, ob eine Änderung des Systems von der Verweisung erfasst ist oder ob die Anpassung an das Entgeltsystem nur über andere arbeitsrechtliche Mechanismen, wie etwa einer Vertragsanpassung oder einer Änderungskündigung, erreicht werden kann.145

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts146 und auch nach weitverbreiteter Auffassung in der Literatur147 handelt es sich zwar bei den Arbeitsvertragsregelungen des „Dritten Weges“ nicht um Tarifverträge i. S. d. TVG. Daraus lassen sich jedoch noch keine Rückschlüsse auf die Fragestellung nach einer normativen Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ herleiten.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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