Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 34
2.Tarifvertrag Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz
ОглавлениеDie Grundlage für den Abschluss des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (TV-EKBO) bildet das „Kirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz“ (ARRG-EKBO) vom 15.11.2014, das eine Zustimmung zum ARGG-EKD darstellt.127 Dieses Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 ARRG-EKBO für alle Kirchen und (unselbstständigen) Einrichtungen der verfassten evangelischen Kirche der Landeskirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz. Das ARRG-EKBO differenziert zwischen dem Regelungsbereich der verfassten Kirche (§§ 3 – 5 ARRG-EKBO) und dem Regelungsbereich des Diakonischen Werks (§§ 6 f. ARRG-EKBO). Nur für den Bereich der verfassten Kirche ist der Abschluss von Tarifverträgen vorgesehen.
Nach § 3 Abs. 4 S. 1 ARRG-EKBO sollen abgeschlossene Tarifverträge als verbindliches kirchliches Arbeitsrecht gelten. Darüber hinaus ist, ähnlich wie beim Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen, in § 3 Abs. 4 S. 2 ARRG EKBO angeordnet, dass nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den abgeschlossenen Tarifverträgen entsprechen. Die Dienstgeber der verfassten evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz können also ebenfalls nur Arbeitsverhältnisse eingehen, die inhaltlich die Tarifverträge wiedergeben. Daraus folgt, dass den Dienstgebern, die in den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen, vorgeschrieben wird, mit allen Dienstnehmern – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit – Bezugnahmeklauseln, die auf den TV-EKBO verweisen, zu vereinbaren. Die Anordnung in § 3 Abs. 4 S. 1 ARRG-EKBO, dass es sich bei dem TV-EKBO um verbindliches kirchliches Arbeitsrecht handelt, hat keinen Einfluss auf die Wirkung des Tarifvertrages. Auch hier gilt, dass nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG der Tarifvertrag nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit normativ wirkt. Aus der kirchenrechtlichen Regelung kann daher allenfalls geschlussfolgert werden, dass für die Dienstgeber eine Verbindlichkeit besteht, den TV-EKBO auch anzuwenden.