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I.Der „Dritte Weg“

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Vorrangig werden kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Rahmen des „Dritten Weges“ abgeschlossen. In einer paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beraten und beschließen gewählte Vertreter von Dienstgeberund Dienstnehmerseite über die kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden kirchlichen Einrichtungen, sog. Arbeitsrechtliche Kommission.109 Bei diesen so geschaffenen Arbeitsbedingungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht um Tarifverträge nach dem TVG, da sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind.110 Das BAG stuft die Arbeitsvertragsregelungen des „Dritten Weges“ vielmehr als „Kollektivvereinbarungen besonderer Art“ ein.111 Es handelt sich dabei also um eine Möglichkeit, Arbeitsrechtsregelungen zu setzen, die weder einzelvertraglich noch mittels eines weltlichen Tarifvertrages vereinbart werden.

Mit Ausnahme der konkreten Art der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist der „Dritte Weg“ in evangelischer und katholischer Kirche vergleichbar aufgebaut. Kernstück des Arbeitsrechtsregelungsverfahrens nach dem „Dritten Weg“ ist die Arbeitsrechtliche Kommission. Die Funktion des durch Kirchenrecht geschaffenen Gremiums besteht darin, Normen zu beschließen, die Regelungen zum Abschluss, Inhalt und zur Beendigung des Individualarbeitsverhältnisses enthalten. Damit hat die Arbeitsrechtliche Kommission dem Grunde nach die gleiche Zuständigkeit wie die Tarifvertragsparteien bei Abschluss eines Tarifvertrages.112 Die paritätische Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Ausfluss der Dienstgemeinschaft.

Bezüglich der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen legt § 8 ARGG für die evangelische Kirche fest, dass die Dienstnehmervertreter in der paritätischen Kommission aus Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften entsendet werden, sog. Verbandsgrundsatz in der evangelischen Kirche. Dagegen sieht die katholische Kirche für die Besetzung der Dienstnehmervertretung in der Arbeitsrechtlichen Kommission eine demokratisch legitimierte Repräsentation vor. Die Mitarbeiter wählen ihre Vertreter aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes, § 6 Abs. 1 Regional-/Bistums-KO-DA-Ordnung bzw. § 4 AK-Ordnung Caritas. Darüber hinaus können die Gewerkschaften Mitglieder benennen und entsenden, § 6 Abs. 2 i. V. m. § 9 Regional-/Bistums-KODA-Ordnung, bzw. § 5 AK-Ordnung Caritas.

Dem „Dritten Weg“ liegt eine Friedenspflicht zugrunde, die sich in dem Ausschluss des Streikrechts manifestiert. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 GrOkathK scheiden Streik und Aussperrung in der katholischen Kirche aus. In der evangelischen Kirche ist in § 3 ARGG normiert, dass den Arbeitsrechtsregelungsverfahren ein „Konsensprinzip“ zugrunde liegt, das einen Arbeitskampf ausschließt. Im Konfliktfall ist eine Entscheidung durch einen Schlichtungsausschuss vorgesehen.

Die über den „Dritten Weg“ zustande gekommenen Arbeitsbedingungen werden regelmäßig als Arbeitsvertragsrichtlinien oder Arbeitsvertragsordnungen (im Folgenden einheitlich als AVR) bezeichnet.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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