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d)BAG vom 17.11.2005

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Mit dem Urteil vom 17.11.2005 hat der 6. Senat des BAG die Rechtsprechung des 4. Senats vom 08.06.2005 aufgenommen und in der Weise bestätigt, dass die AVR des „Dritten Weges“ ohne eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung und ohne eine staatliche Verweisungsnorm keine normative Wirkung entfalten könnten.163 Vielmehr bedürften die AVR einer individualvertraglichen Vereinbarung in Form einer Bezugnahmeklausel, um Geltung zu erhalten.164 Damit hat der 6. Senat den Schlusspunkt unter die mit der Entscheidung des 5. Senats vom 06.11.1996 angestoßene Fragestellung nach der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ gesetzt.165

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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