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1.Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen

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Der jüngste auf dem „Zweiten Weg“ zustande gekommene Tarifvertrag der evangelischen Kirche wurde zwischen Einrichtungen der Diakonie Niedersachsen, die sich im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e. V. (DDN) als Arbeitgeberverband zusammengeschlossen haben, und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossen. Die Rahmenbedingungen zum Abschluss des TV DN sind in dem von der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschlossenen „Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie“ (ARRG-D Niedersachsen) vom 08.03.2014 normiert. Der Geltungsbereich beschränkt sich gem. § 1 Abs. 1 ARRG-D Niedersachsen auf alle Diakonischen Werke, die an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligt sind. Bezüglich des Rechtsgehalts gelten keine von den §§ 3, Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG abweichenden Besonderheiten. Verdeutlicht wird dies durch § 1 TV DN. Die Regelung sieht vor, dass der Tarifvertrag nur für Dienstnehmer gilt, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, also auch nur für diese normativ wirkt.

In Abweichung zum säkularen Tarifrecht ordnet § 3 Abs. 3 S. 1 ARRG-D Niedersachsen an, dass alle in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden tarifgebundenen Dienstgeber den „einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung“ mit den Dienstnehmern vereinbaren sollen. Den tarifgebundenen Dienstgebern wird damit vorgeschrieben, die Anwendung des TV DN durch Verwendung einer Bezugnahmeklausel auch dann sicherzustellen, wenn die Dienstnehmer nicht tarifgebunden sind. Wegen des Verbots der Dienstgeber, nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der Dienstnehmer zu fragen, werden die Dienstgeber dem Grunde nach verpflichtet, mit jedem Dienstnehmer individualvertraglich eine Bezugnahmeklausel auf den TV DN zu vereinbaren. Eine derartige Verpflichtung der Dienstgeber steht im Einklang mit dem TVG, da sie gerade keinen Einfluss auf den Rechtsgehalt des kirchlichen Tarifvertrages hat, sondern nur die Dienstgeber zur uneingeschränkten Anwendung des TV DN zwingt.

Den Arbeitnehmern, die nicht tarifgebunden sind und bereits vor Inkrafttreten des TV DN im Geltungsbereich des TV DN beschäftigt waren, soll ein neuer Arbeitsvertrag mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel auf den jeweils geltenden TV DN angeboten werden, vgl. § 3 Abs. 3 S. 2 ARRG-D Niedersachsen.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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