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4.Fazit

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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auch im Rahmen des „Zweiten Weges“ die Voraussetzungen, die das TVG an eine normative Wirkung eines Tarifvertrages stellt, eingehalten werden müssen. Eine normative Wirkung ist nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer möglich. Eine kirchenrechtliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung, wie sie etwa in der ehemaligen NEK vorgesehen ist, kann daran nichts ändern. Liegt keine beidseitige Tarifgebundenheit vor, ist eine Bezugnahmeklausel zwingend erforderlich, um den tariflichen Regelungen des „Zweiten Weges“ individualvertragliche Geltung zu verleihen. Damit sind die Bezugnahmeklauseln das entscheidende und zugleich erforderliche arbeitsrechtliche Instrument, damit die tarifvertraglichen Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht zur Anwendung kommen.

Für die drei Tarifverträge in der evangelischen Kirche gilt, dass die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallenden Dienstgeber kirchengesetzlich verpflichtet sind, die einschlägigen Tarifverträge bei sämtlichen Dienstnehmern anzuwenden. Dieser Pflicht kann ein kirchlicher Dienstgeber aber nur gerecht werden, wenn er mit allen Dienstnehmern individualvertraglich eine Bezugnahmeklausel auf den einschlägigen Tarifvertrag vereinbart. Dadurch soll – unabhängig von der Mitgliedschaft in einer tarifvertragsschließenden Gewerkschaft – die einheitliche Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen sichergestellt werden. Trotz einer eventuellen normativen Wirkung kirchlicher Tarifverträge ist deshalb davon auszugehen, dass in (nahezu) jedem Dienstvertrag, der auf einen Tarifvertrag des „Zweiten Weges“ verweist, eine Bezugnahmeklausel vereinbart wurde bzw. wird.

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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