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cc) Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

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Dieses Gesetz[155] erfasst unter anderem Strafverfolgungsaufgaben und -befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA). Es gehört unter anderem zum Aufgabenkreis dieser Einrichtung, die Bundes- und Landespolizei bei der Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 BKAG) und in bestimmten Fällen selbst polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen (§ 4 BKAG). Hieraus folgen etwa Befugnisse zur Aufzeichnung bestimmter Telefonanrufe (§ 11 BKAG).

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