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III. Regelungen auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

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Der AEUV ermächtigt zu verschiedenen Maßnahmen, die strafprozessuale Bedeutung aufweisen. Allgemein kann man hier zwischen Maßnahmen zur Institutionalisierung Europäischer Einrichtungen (Rn. 50 f.) und zur Angleichung des nationalen Rechts (Rn. 52 ff.) unterscheiden.

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