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b) Rahmenbeschlüsse (nach früherer Rechtslage)
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Als Handlungsform ist die Richtlinie mittlerweile an die Stelle des Rahmenbeschlusses[178] (i.S.d. Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV a.F. [Nizza]) getreten, der durch den Vertrag von Lissabon als Institut aufgegeben wurde.[179] Auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV a.F. wurden etwa folgende Rahmenbeschlüsse erlassen:
– | Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl.[180] |
– | Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.[181] |
– | Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.[182] |
– | Europäische Vollstreckungsanordnung.[183] |
– | Europäische Beweisanordnung.[184] |
– | Europäische Überwachungsanordnung.[185] |
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Art. 34 Abs. 2 Buchst. b S. 2 und 3 EUV a.F. ordnete an, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirksamkeit entfalten – sie waren also lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich, überließen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.[186] Bedeutung können die nach alter Rechtslage erlassenen Rahmenbeschlüsse prinzipiell auch gegenwärtig noch haben, da sie nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon übergangsweise ihre Gültigkeit behalten haben (Art. 9 S. 1 Protokoll [Nr. 36] über die Übergangsbestimmungen).[187] Der oben genannte Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung[188] wurde jedoch mittlerweile durch die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen[189] ersetzt.[190]