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1. Geltung

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Die EUGrCh[158] normiert Grundrechte, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union binden (Art. 51 Abs. 1 EUGrCh) und somit etwa bei der Strafverfolgungstätigkeit von Europol und Eurojust zu berücksichtigen sind.[159] Darüber hinaus bestimmt Art. 51 Abs. 1 EUGrCh, dass die in der Charta erfassten Grundrechte auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten der EU entfalten, soweit die Staaten das Recht der Union durchführen.[160]

Handbuch des Strafrechts

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