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2. Strafprozessualer Inhalt

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In inhaltlicher Hinsicht weist die EUGrCh deutliche Entsprechungen zur EMRK auf[161], die durch die Transferklausel[162] gemäß Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh sogar noch verstärkt werden. Strafprozessuale Relevanz besitzen etwa die folgenden Grundrechte der Charta:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 EUGrCh).
Recht auf ein unparteiisches Gericht, auf einen gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 S. 1 EUGrCh).
Recht auf Verteidigung (Art. 47 Abs. 2 S. 2 EUGrCh) und Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 EUGrCh).
Recht auf Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3 EUGrCh).
Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 EUGrCh).
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 EUGrCh).
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