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a) Richtlinien
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Nach Art. 82 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. UAbs. 2 dieser Regelung ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat zum Erlass von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile (Buchst. a) zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten (Buchst. b), zur Weiterbildung des Justizpersonals (Buchst. c) und zur Zusammenarbeit (Buchst. d). Die Ermächtigung nach UAbs. 2 bezieht sich auf Gesetzgebungsakte i.S.d. Art. 289 Abs. 3 AEUV, also unter anderem auf Verordnungen und Richtlinien.[169] Gestützt auf Art. 82 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AEUV wurde die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erlassen[170], die den Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung[171] ersetzt.[172] Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 AEUV).
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Art. 82 Abs. 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat unter bestimmten Bedingungen[173] zum Erlass von Richtlinien, die die Mindestvoraussetzungen
– | für die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten (UAbs. 2 Buchst. a), |
– | für die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren (Buchst. b), |
– | für die Rechte der Opfer von Straftaten (Buchst. c) und |
– | für sonstige Aspekte des Strafverfahrens (Buchst. d) |
normieren. Auf der Grundlage dieser Regelungen wurden in den letzten Jahren unter anderem in folgenden Rechtsbereichen Richtlinien erlassen:[174]
– | Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.[175] |
– | Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.[176] |
– | Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug.[177] |