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a) Justizielle Zusammenarbeit (Art. 82 ff. AEUV)
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Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat dazu, durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust festzulegen.[164] Gemäß Art. 85 Abs. 1 UAbs. 1 HS 1 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen denjenigen nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder dass eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist.[165] Nach Art. 86 AEUV wird der Rat außerdem ermächtigt, durch Verordnung (ausgehend von Eurojust) eine Europäische Staatsanwaltschaft einzusetzen.[166]