Читать книгу Forensische Psychiatrie interdisziplinär - Manuela Dudeck - Страница 19

2.6 Die Entwicklung und Funktion von strafrechtlicher Gesetzgebung

Оглавление

Auf die zuvor dargelegten religiösen und moralischen Vorstellungen über das Zusammenleben von Menschen hat sich geopolitisch verschieden die Gesetzgebung als weiteres Regulativ für menschliches Verhalten entwickelt. Die strafrechtliche Rechtsgeschichte in Deutschland nahm ihren Anfang im germanischen Strafrecht und war im eigentlichen Sinn ein Privatstrafrecht und ein Stammesrecht. Germanische Stammesrechte sind Rechtsaufzeichnungen in den germanischen Nachfolgereichen des Römischen Reiches von der Mitte des 5. Jahrhunderts bis ins 9. Jahrhundert. In den Germanischen Stammesrechten verschmolzen mit wechselndem Gewicht germanische, römische und christliche Rechtsvorstellungen, die auf moralischen Ansichten dieser Zeit basierten. Die Verschriftlichung dieser Gesetze war lückenhaft und hatte keine ubiquitäre Gültigkeit. Bis in das Mittelalter hinein bestimmten Fehden und Selbstjustiz die rechtliche Situation, Leibesstrafen und Folter waren zentrale Bestrafungsmöglichkeiten ( Kap. 4.4).

Mit dem Sachsenspiegel entstand zwischen 1220 und 1235 das sowohl älteste als auch bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters durch Eike (1180–1232). Auch dieser war eine private Rechtssammlung und stellte eine erste Grundlage für ein Strafrechtssystem, allerdings ohne Rechtsvereinheitlichung, dar.

Diese Situation änderte sich im 13. Jahrhundert mit der Rezeption des römischen Rechts. Dieses war systematisch geordnet und verwirklichte erstmals eine Rechtssicherheit. Rechte und Pflichten waren jedem Bürger bekannt und für alle gleich. Die Dinge waren klar geregelt, vorhersehbar und die Rechtsnormen von einer Beständigkeit, auf die sich der Bürger verlassen konnte. Hierdurch inspiriert entstand 1532 unter der Schirmherrschaft von Kaiser Karl V. die »Constitutio Criminalis Carolina« als erstes einheitliches Gesetzbuch auf dem Gebiet des Strafrechts für das Heilige Römische Reich deutscher Nation. In diesem Gesetzbuch wurden das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht gemeinsam geregelt. Wie weit dieses Recht von christlichen Anschauungen aber noch beeinflusst war, ist eindrücklich an der Rechtsgrundlage für die Hexenverfolgung zu sehen, die zu dieser Zeit ihren Höhepunkt erreichte und zuvor getroffene Regelungen moralisch deutlich abschwächte.

Erst Friedrich II. schaffte 1740 die Folter als Strafe endgültig ab und zeigte einen unverkennbar menschlicheren Zugang in der Bestrafung auf. Deshalb sprechen Rechtsphilosophen an dieser Stelle von »einer Humanisierung des Strafrechts«, die sich aus der Entwicklung der Aufklärung ergeben hat.

Für die weitere Ausformung und Gestaltung des Strafrechts war der Jurist Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775–1833) von außerordentlicher Bedeutung. Grundlage seines Strafrechtsverständnisses war die Theorie der präventiven Wirkung von Strafe. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, dass Gesetze allen bekannt und bestimmt sein müssen. Wenn man nicht weiß, wogegen man verstoßen kann, kann man auch nicht abschätzen, ob etwas erlaubt oder nicht erlaubt ist. Für Feuerbach galt: »Nullum crimen, nulla poena sine lege«. Noch immer ist dieses Gesetzlichkeitsprinzip bzw. der Gesetzlichkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich in unserem aktuellen Strafgesetz verankert und eine große Errungenschaft für den Täterschutz.

Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) wurde 1871 im deutschen Kaiserreich verkündet und ist das Vorläufergesetz für die Fassung des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) in der Zeit bis zur Neubekanntmachung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von 1953. Die Strafprozessordnung (StPO) trat 1879 in Kraft und ging dem StGB voraus. Das RStGB unterteilte die Straftaten in insgesamt drei Klassen. Es gab das Verbrechen, die Vergehen und die Übertretung. Die alte Bundesrepublik Deutschland übernahm 1949 diese Einteilung, wobei 1969 die Klasse der Übertretungen durch die Große Strafrechtsreform entfiel. Bagatelldelikte gelten seither entweder als strafbare Vergehen oder als Ordnungswidrigkeiten. Für Verbrechen konnte je nach Sachverhalt die Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft verhängt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur eine Geldstrafe oder kurzzeitige Haft. Die Änderungen während der Zeit des Nationalsozialismus wurden nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Entnazifizierung wieder vollständig entfernt. In der alten BRD wurde die Todesstrafe bereits 1949 abgeschafft, in der DDR kam es 1981 zur letzten Hinrichtung in Deutschland. 1987 wurde schließlich auch dort beschlossen, die Todesstrafe aus den Strafgesetzen zu streichen. Mit allen seinen Änderungen und Reformen wurde das StGB 1990 im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zum gesamtdeutschen Strafrecht (Zillmann 2014).

Forensische Psychiatrie interdisziplinär

Подняться наверх