Читать книгу Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur - Marc Russack - Страница 12
II. Statthaftigkeit
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1. Statthaft – also grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel – ist die Revision gemäß § 333 StPO gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts und – in Klausuren völlig irrelevant – gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte sowie nach §§ 335 Abs. 1, 312 StPO gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (sog. „Sprungrevision“). Ganz überwiegend sind in Examensklausuren erstinstanzliche Entscheidungen von Amts- und Landgericht angefochten. Die wenigen Fälle, in denen es um Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichtes geht, lassen die sich aus dieser Verfahrenskonstellation in der Praxis ergebenden spezifischen Rechtsfragen regelmäßig unberührt und weisen besondere Prüfungsinhalte – soweit im Folgenden nicht ausdrücklich angesprochen – grundsätzlich nicht auf.
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2. Bei gleichzeitiger Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten wird eine ordnungsgemäß eingelegte Sprungrevision – solange die fremde Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist – zur Vermeidung der Befassung verschiedener Rechtsmittelgerichte nach § 335 Abs. 3 S. 1 StPO ebenso als Berufung behandelt. Das Revisionsgutachten wird hiervon jedoch nicht berührt, da die Revisionsanträge und deren Begründung – worauf in einer einschlägigen Klausur ausdrücklich hinzuweisen war – nach § 335 Abs. 3 S. 2 StPO gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen sind.
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3. Das im Einzelfall zuständige Revisionsgericht braucht nach der üblichen Aufgabenstellung im Übrigen nicht mitgeteilt zu werden. Benennt der Prüfling das zur Entscheidung berufene Revisionsgericht gleichwohl, so sollten die Zuweisungen der §§ 335 Abs. 2 StPO, 121 Abs. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1 GVG genau beachtet werden. Die an dieser Stelle mitunter ungefragt offenbarte Unkenntnis der Instanzenzüge stellt einen äußerst unglücklichen Klausureinstieg dar.
B. Zulässigkeit der Revision › III. Rechtsmittelbefugnis