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Anmerkungen

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[1]

Die Ausführungen zum nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss Rn. 131 gelten entsprechend.

[2]

Vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340, 2341.

[3]

Rn. 55 ff.

[4]

Vgl. dazu unten Rn. 88.

[5]

Es handelte sich um den unten unter Rn. 72 geschilderten Klausurfall.

[6]

Rn. 40.

[7]

Vgl. RGSt 24, 250 f.; BGHSt 1, 44 f.

[8]

Vgl. dazu unten Rn. 161.

[9]

Es handelte sich um den unten unter Rn. 246 beschriebenen Klausurfall.

Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur

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