Читать книгу Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur - Marc Russack - Страница 13
III. Rechtsmittelbefugnis
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1. Auch wenn die aus § 296 Abs. 1 StPO folgende Revisionsberechtigung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf der Hand liegt, sollte sie im Klausurgutachten mit einem Satz erwähnt werden. Entsprechendes gilt für § 401 Abs. 1 S. 1 StPO im unwahrscheinlichen Fall einer Revision des Nebenklägers. Alle weiteren Anfechtungsberechtigten – insbesondere der Privatkläger – spielen in Examensklausuren keine Rolle.
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2. Für den Angeklagten wird die Revision in der ganz überwiegenden Zahl der Klausurfälle von einem nach § 137 Abs. 1 StPO gewählten Verteidiger eingelegt, der hierzu nach der Rechtsvermutung des § 297 StPO aus eigenem Recht und im eigenen Namen befugt ist. Darauf sollte in entsprechenden Klausurkonstellationen ausdrücklich hingewiesen werden. Der Verteidiger kann – selbst wenn er im bisherigen Verfahren noch nicht für den Angeklagten tätig geworden sein sollte – das Rechtsmittel einlegen, ohne gleichzeitig seine Vollmacht nachzuweisen (vgl. M-G/S § 297 Rn. 2).
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In diesem Zusammenhang kann auch das Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO von Bedeutung sein. In einem Klausurfall hatten zwei in demselben Verfahren wegen verschiedener Taten (§ 146 S. 2 StPO) verurteilte Angeklagte den Verteidiger zeitgleich mandatiert, der daraufhin für beide Angeklagte Revision eingelegt hatte. Wegen der Gleichzeitigkeit der Beauftragungen waren beide Verteidigungen unzulässig (vgl. M-G/S § 146 Rn. 22). Die Wirksamkeit der bereits erfolgten (und ansonsten nicht mehr fristgerecht möglichen) Revisionseinlegung berührte das nach § 146a Abs. 2 StPO glücklicherweise nicht – der Verteidiger verliert seine Befugnisse im Fall des § 146 StPO nämlich erst nach unanfechtbarer Zurückweisung gem. § 146a Abs. 1 StPO (vgl. M-G/S § 146a Rn. 1).
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Ähnlich lief es in dem Klausurfall, in dem die Revision fristgerecht (nur) von einem Wahlverteidiger eingelegt worden war, gegen den rechtskräftig ein zwei Tage zuvor wirksam gewordenes Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt worden war. Auch in einem solchen Fall richtet sich die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nach § 146a Abs. 2 StPO (vgl. M-G/S § 138 Rn. 2). Zu einer gerichtlichen Zurückweisung dieses Wahlverteidigers entsprechend § 146a Abs. 1 StPO war es hier aber ebenso wenig gekommen – aus einer späteren telefonischen Nachfrage des neuen Verteidigers ergab sich nämlich, dass die Amtsrichterin vom Berufsverbot bislang keine Kenntnis hatte.
B. Zulässigkeit der Revision › IV. Beschwer